Art. 10 ZustG
Kulturgutschutzgesetz
(1) Zuständig für die Entgegennahme der Zustimmung des Verleihers oder Deponenten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ist im Fall der Leihe oder Deposition zugunsten einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung
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in staatlicher Trägerschaft die jeweilige Einrichtung selbst,
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in nichtstaatlicher Trägerschaft das Landesamt für Denkmalpflege.
(2) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 24 KGSG sind die Staatsgemäldesammlungen.
(3) Zuständig für den Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes in allen übrigen Fällen ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
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