Art. 10 ZustG

Kulturgutschutzgesetz

(1) Zuständig für die Entgegennahme der Zustimmung des Verleihers oder Deponenten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ist im Fall der Leihe oder Deposition zugunsten einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung

1.

in staatlicher Trägerschaft die jeweilige Einrichtung selbst,

2.

in nichtstaatlicher Trägerschaft das Landesamt für Denkmalpflege.

(2) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 24 KGSG sind die Staatsgemäldesammlungen.

(3) Zuständig für den Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes in allen übrigen Fällen ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

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