Art. 6 ZustG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
1Zuständig für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) sind die auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz errichteten Ämter für Ausbildungsförderung. 2Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die Aufgaben nach Satz 1 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. 3Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern. 4Oberste Aufsichtsbehörde ist
- 1.
-
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Fortbildungen in Schulen im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, für Fortbildungsmaßnahmen im Sinn des § 2 AFBG, die an Hochschulen durchgeführt werden, und bei Fernunterricht,
- 2.
-
das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für den übrigen Bereich.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.