1Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. 2Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.