§ 37 ZustV
(1) Für
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den Vollzug der Gewerbeordnung (GewO) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den folgenden Abs. 2 bis 8 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
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die Aufbewahrung von Daten über Gewerbetreibende, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO erteilt worden ist,
sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(2) Für den Vollzug von
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§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i GewO unterliegen,
sind innerhalb ihres Gebiets die kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden.
(3) 1Für den Vollzug der
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§ 14 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 33c Abs. 1 und 3 sowie § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO,
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§ 55a Abs. 1 Nr. 1, § 55c Satz 1, § 56a Abs. 1 und 2, § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2, § 69b Abs. 1 bis 3, § 70a Abs. 1 und § 71b Abs. 2 Satz 2 GewO, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 GewO, sowie
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sind die Gemeinden zuständig. 2Sie sind in diesen Fällen auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO. 3Örtlich zuständig ist im Sinn des § 150 Abs. 2 Satz 1 GewO die Gemeinde, bei welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Wohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in deren Bezirk er oder sie sich gewöhnlich aufhält.
(4) 1Für den Vollzug der § 14 Abs. 4 und § 60c Abs. 1 GewO sind die Gemeinden neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständig. 2Soweit die Gemeinden nach Satz 1 zuständig sind, sind sie auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.
(5) Zur Ausübung der Befugnisse nach § 60c Abs. 1 GewO ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zuständig.
(6) Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 GewO ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45 GewO zu prüfen hat.
(7) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig
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neben der Gemeinde nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 GewO; sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über alle bei ihnen eingegangenen Daten der Gewerbeanzeigen,
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nach § 34c Abs. 1 Satz 1, § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3, §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,
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als öffentliche Stellen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 46 Abs. 3 GewO sowie neben den Kreisverwaltungsbehörden nach § 29 GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i GewO unterliegen.
2Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend.
(8) Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für einen Beruf, der einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt, ist die Behörde zuständig, die auch für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis zuständig ist.
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