§ 45 GewO

Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Fußnote(n):

(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 34 Abs. 1 KredWG +++)
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 20 Abs. 7 WpIG +++)

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