§ 5 ZustV

(1) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zustehenden Befugnisse aus.

(2) Zuständig nach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.

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