§ 6 ZustV
Namensänderungsrecht
Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- 1.
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die Regierungen nach
- a)
-
§ 6 Satz 2 des Gesetzes,
- b)
-
§ 8 des Gesetzes,
- c)
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§ 9 des Gesetzes hinsichtlich der Namensfeststellung,
- 2.
-
die Kreisverwaltungsbehörden
- a)
-
nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,
- b)
-
nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung hinsichtlich der Namensänderung,
- 3.
-
die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch soweit auf diese Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes verwiesen wird.
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