§ 6 ZustV

Namensänderungsrecht

Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

1.

die Regierungen nach

a)

§ 6 Satz 2 des Gesetzes,

b)

§ 8 des Gesetzes,

c)

§ 9 des Gesetzes hinsichtlich der Namensfeststellung,

2.

die Kreisverwaltungsbehörden

a)

nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,

b)

nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung hinsichtlich der Namensänderung,

3.

die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch soweit auf diese Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes verwiesen wird.

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