§ 7 ZustV

(1) 1Enteignungsbehörden im Sinn des § 28 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungen. 2Liegen die für ein einheitliches Vorhaben zu beschaffenden Grundstücke im Bereich mehrerer Regierungsbezirke, so ist die Regierung zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.

(2) Zuständig nach §§ 8 und 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Enteignungsbehörden.

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