§ 51a ZustV

1Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

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