§ 51b ZustV

Umweltschadensgesetz

Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach

1.

§ 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die höheren Naturschutzbehörden,

2.

§ 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,

3.

§ 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.

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