§ 51c ZustV

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Zuständige Landesbehörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.