§ 51e ZustV
1Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig
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für die Erteilung von Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG, soweit sie Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie oder zur Früherkennung betreffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StrlSchG), sowie für die §§ 22 und 26 StrlSchG das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
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für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Kategorien 1 bis 3 im Sinne des § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung nach § 75 StrlSchG in Verbindung mit § 12b AtG und der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung sowie für § 95 Abs. 4, § 107 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, § 108 Abs. 2 Satz 3, § 118 Abs. 6, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 4 StrlSchG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
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für die §§ 97, 100, 103, 109 und 118 Abs. 5 StrlSchG die fachlich jeweils zuständigen Staatsministerien,
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für § 107 Nr. 1 und 5, § 108 Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1, § 123 Abs. 3, §§ 136 bis 150, 153 bis 159, § 161 Abs. 3 und Abs. 4, §§ 162, 169 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 1 bis 3 StrlSchG und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten das Landesamt für Umwelt,
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für die §§ 134 und 135 StrlSchG das Deutsche Institut für Bautechnik,
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im Übrigen
2Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
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