§ 73 ZustV

Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik

Für die Beglaubigung nach

1.

Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation und

2.

Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

sind die Regierungen zuständig.

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