§ 74 ZustV

Auskunftsersuchen

1Für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz zuständig. 2Es ist zugleich Übermittlungsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937, 938) und seines Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58, 60).

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