§ 8a ZustV
1Soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist zuständig für die Durchführung des Geldwäschegesetzes
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die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern,
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im Übrigen die Regierung von Mittelfranken.
2Die Zuständigkeit der für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielbanken und für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet zuständigen Behörden bleibt unberührt.
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