§ 92 ZustV

Staatsanwaltschaften

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen

1.

§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,

2.

§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes

sind die Staatsanwaltschaften zuständig.

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