Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,
§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
sind die Staatsanwaltschaften zuständig.
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