§ 92 ZustV

Staatsanwaltschaften

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen

1.

§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,

2.

§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes

sind die Staatsanwaltschaften zuständig.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 Abs. 1 BayDSG, die durch Angehörige eines ordentlichen Gerichts begangen werden, sind die Generalstaatsanwaltschaften zuständig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.