§ 92 ZustV
Staatsanwaltschaften
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
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§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,
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sind die Staatsanwaltschaften zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 Abs. 1 BayDSG, die durch Angehörige eines ordentlichen Gerichts begangen werden, sind die Generalstaatsanwaltschaften zuständig.
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