§ 99 ZustV

Übergangsregelung

(1) § 13 der Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen (SARV) vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450, BayRS 2015-2-1-V) bleibt unberührt.

(2) Auf Angelegenheiten nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist § 63a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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