§ 98a ZustV
Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
- 1.
-
Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,
- 2.
-
§ 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie
- 3.
sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.
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