§ 98a ZustV

Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

1.

Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,

2.

§ 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie

3.

Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 BayBO

sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.

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