§ 1 ZustV-AM

Ernennungen

(1) Die Befugnis zur Ernennung von Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1.

Für die Beamten und Beamtinnen – vorbehaltlich Nr. 2 – bis zur Besoldungsgruppe A 15

a)

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts

zugleich für die Sozialgerichte,

b)

den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte

zugleich für die Arbeitsgerichte ihres Bezirks,

c)

dem Zentrum Bayern Familie und Soziales,

d)

den Regierungen

für die ihnen angegliederten Gewerbeaufsichtsämter,

2.

Für die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8

a)

den Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,

b)

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts München,

c)

den Direktoren und Direktorinnen der Arbeitsgerichte.

(2) 1Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen, die gleichzeitig mit der Maßnahme in ein Richterverhältnis berufen werden oder sich bereits im Richterverhältnis kraft Auftrags befinden. 2Das Staatsministerium bleibt zuständig für die Einstellung von Beamten und Beamtinnen in die vierte Qualifikationsebene; hiervon ausgenommen sind Einstellungen in die Fachlaufbahnen Gesundheit sowie Naturwissenschaft und Technik.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.