§ 2 ZustV-AM
Abordnungen und Versetzungen
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden wird die Befugnis übertragen, auch die Richter und Richterinnen sowie die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die das Staatsministerium Ernennungsbehörde ist, abzuordnen.
(2) 1Für die Abordnung von Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Gerichte und Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig. 2Für die Leiter und Leiterinnen der übrigen Gerichte oder Behörden ist das vorgesetzte Gericht oder die unmittelbar vorgesetzte Behörde zuständig.
(3) 1Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. 2In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
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