§ 3 ZustV-AM

Zuständigkeiten nach dem

Den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1.

Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

2.

Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Einstellung von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LlbG,

3.

Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG,

4.

Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,

5.

Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

6.

Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene nach Art. 27 Abs. 6 LlbG,

7.

Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

8.

Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG.

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