§ 4 ZustV-AM
Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden für ihren jeweiligen Dienstbereich übertragen, soweit das für eine Anerkennung erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vorliegt.
(2) 1Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen; bei zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Abordnung ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG zuständig. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird für die Anwärter und Anwärterinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen.
(5) 1Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JzV wird für die Richter und Richterinnen sowie die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
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