§ 12 ZustV-AM

Dienstposten bei den Trägern der Unfallversicherung

1Der Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse wird in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. 2Der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin wird in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft. 3Sätze 1 und 2 gelten für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder einer nach § 36 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Geschäftsführung entsprechend.

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