§ 11 ZustV-AM

Zustimmungsvorbehalte

(1) Abordnungen und Versetzungen in den oder aus dem Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde sowie Einstellungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.

(2) Entscheidungen nach § 3 der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gerichte bedürfen der vorherigen Zustimmung des vorgesetzten Gerichts.

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