§ 8 ZustV-AM
Genehmigung und Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen
(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen wird übertragen
- 1.
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dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsminsterium unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden,
- 2.
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dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,
- 3.
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den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte für die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgerichte ihres Bezirks.
(2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Auslandsdienstreisen wird für die Beschäftigten des Hauses des Deutschen Ostens, des Staatsinstituts für Familienforschung Bamberg und des Staatsinstituts für Frühpädagogik dem Staatsministerium übertragen.
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