§ 9 ZustV-AM

Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen

(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen im Inland wird übertragen

1.

dem Staatsministerium für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannten Leiter und Leiterinnen,

2.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Beschäftigten der Sozialgerichte,

3.

den Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte für die Beschäftigten der Arbeitsgerichte ihres Bezirks.

(2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen in das Ausland wird dem Staatsministerium für alle Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich übertragen.

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