§ 3 ZustV-Bezüge
Beihilfen
(1) 1Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen setzen fest und ordnen zur Zahlung an
- 1.
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das Landtagsamt für die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
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die Versorgungskammer für
- a)
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die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
- b)
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die für eine Tätigkeit bei der Versicherungskammer oder der Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten,
- c)
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die in § 5 Abs. 3 genannten Berechtigten,
- 3.
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das Landesamt für die übrigen Bediensteten des Freistaates Bayern.
2Für die Überleitung von Ansprüchen nach Art. 14 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit nach Abs. 1 das Landesamt zuständig ist, entscheidet es auch über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Beihilfeverordnung.
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