§ 4 ZustV-Bezüge
Trennungsgeld, Umzugskosten und Reisekosten
(1) 1Das Landesamt ist zuständig für
- 1.
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die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten,
- 2.
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die Abrechnung von Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz (BayUKG) für die in Art. 2 Abs. 1 BayUKG genannten Berechtigten, soweit sich der Anspruch gegen den Freistaat Bayern richtet,
- 3.
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die Festsetzung und Anordnung der Reisekosten für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten, ausgenommen Bedienstete
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an den Universitäten,
- b)
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an den Fachhochschulen,
- c)
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bei dem Landesamt für Verfassungsschutz,
- d)
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bei den der Akademie der Wissenschaften zugeordneten Stellen,
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im forstlichen Außendienst, soweit sich die Reisekosten auf die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte beziehen.
2§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
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Bedienstete, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,
- 2.
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den Landtag und das Landtagsamt,
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Staatsbetriebe und Sondervermögen gemäß Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung.
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