§ 8 ZustV-Bezüge

Zentraler Reiseservice Bayern

1Das Landesamt ist als Zentraler Reiseservice Bayern zuständig für die Organisation von Reisen im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes durch Beratung und Beschaffung der Reisemittel der Bediensteten

1.

aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration mit Ausnahme der Regierung von Oberbayern,

2.

der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung sowie des Landesamts für Schule,

3.

der Justizvollzugsanstalten Würzburg und Schweinfurt, des Amtsgerichts Würzburg, des Landgerichts Würzburg und der Staatsanwaltschaft Würzburg,

4.

aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,

5.

des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

6.

aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,

7.

aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr,

8.

des Zentrums Bayern Familie und Soziales,

9.

des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter,

10.

des Landesamts für Umwelt, des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Wasserwirtschaftsämter und der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,

11.

aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention,

12.

des Landesamts für Denkmalpflege.

 2Die Staatsministerien sowie der Oberste Rechnungshof können für ihre Bediensteten daneben ebenfalls die Beratung und Beschaffung der Reisemittel übernehmen. 3Die Ansprüche der Bediensteten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz bleiben unberührt.

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