§ 1 ZustV-GA

Besondere Zuständigkeiten, Auffangzuständigkeit

(1) 1Es gelten die in der Anlage aufgeführten besonderen sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten. 2Soweit in der Anlage, in besonderen Rechtsvorschriften oder in Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Regierungen – Gewerbeaufsichtsamt – jeweils für ihren örtlichen Bereich zuständig für den Vollzug aller in § 10 Nr. 2 Buchst. g bis l und § 12 Nr. 1 Buchst. c und d der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz und für Familie, Arbeit und Soziales übertragenen Aufgaben. 3Bei Gefahr im Verzug kann jede Regierung – Gewerbeaufsichtsamt – unaufschiebbare Maßnahmen auch außerhalb ihres örtlichen Bezirks treffen, wenn sie im Rahmen einer besonderen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit tätig wird, die ihr nach Satz 1 in Verbindung mit der Anlage zugewiesen ist, und dort der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 4Die nach Satz 2 örtliche zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. 5Oberste Landesbehörde ist jeweils das zuständige Staatsministerium.

(2) 1Aufgaben, die nach Abs. 1 Satz 2 den Regierungen – Gewerbeaufsichtsamt – obliegen, werden

1.

in Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Aufgaben des medizinischen Arbeitsschutzes und des Fahrpersonalrechts, und

2.

bei Maßnahmen gewerblicher Unternehmer zur Herstellung oder wesentlichen Veränderung von Hohlräumen, die in nichtoffener Bauweise unter Tage errichtet werden, für Wiederherstellungsarbeiten und die Abfallbeseitigung in unterirdischen Hohlräumen sowie im Rahmen der Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen,

von den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken – Bergämtern – für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach § 3 Abs. 2 der Bergbehörden-Verordnung wahrgenommen. 2Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist insoweit oberste Landesbehörde. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Zulassung von Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 und 6 des Produktsicherheitsgesetzes.

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