§ 1 ZustV-JM

Ernennungen

(1) Ernennungsbehörde ist

1.

für die Beamten der Besoldungsgruppe A beim Bayerischen Obersten Landesgericht der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts,

2.

für die Beamten der Besoldungsordnung A bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

der Präsident des Oberlandesgerichts,

bei den Beamten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt;

3.

für die Beamten auf Widerruf, die Anwärter für den Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene sind,

der Präsident des Oberlandesgerichts;

dies gilt nicht für die Anwärter des Strafvollzugsdienstes.

(2) Den zuletzt zuständigen Ernennungsbehörden nach Abs. 1 werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Art. 139 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) übertragen.

(3) Den Ernennungsbehörden nach Abs. 1 werden die Zuständigkeiten für folgende Entscheidungen übertragen:

1.

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), soweit die Entscheidungen nicht in den besonderen Vorschriften ausdrücklich der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind und soweit nicht im Einzelfall eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist;

2.

Art. 12 Abs. 3 Satz 7 LlbG,

3.

Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG,

4.

Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG, soweit der allgemeine Dienstzeitbeginn nicht um mehr als drei Jahre vorverlegt werden soll,

5.

Art. 27 Abs. 2 LlbG,

6.

Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

7

Art. 36 Abs. 1 Satz 1 für

a)

Regelbewerber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG, sofern in der Qualifikationsprüfung mindestens die Gesamtnote „gut“ und eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen liegt; bei Beamten mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene tritt die Feststellung des Qualifikationserwerbs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Justiz an die Stelle der Qualifikationsprüfung und gilt das Erfordernis einer Platzziffer im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nicht,

b)

Regelbewerber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften – Bewährungs- und Gerichtshelfer –, sofern im Diplom- oder Bachelorabschluss nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 LlbG mindestens ein Notendurchschnitt von 1,50 erreicht wurde,

8.

Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,

9.

Art. 40 LlbG für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften – Bewährungs- und Gerichtshelfer – sowie für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, soweit ein Qualifikationserwerb nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn erworben wird.

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