§ 2 ZustV-JM
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
1Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG, und § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) werden für die Beamten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften – mit Ausnahme der Staatsanwälte im Beförderungsamt – und für die Richter der Besoldungsgruppe R 1 den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. 2Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.
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