§ 3 ZustV-JM
Versetzung und Abordnung
(1) Es werden übertragen:
- 1.
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die Befugnis zur Abordnung der Beamten der Besoldungsordnung A bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts, den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten;
- 2.
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die Befugnis zur Versetzung der Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 und zur Abordnung aller Staatsanwälte an eine Staatsanwaltschaft ihres Geschäftsbereichs oder an eine bayerische Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt
den Generalstaatsanwälten;
- 3.
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die Befugnis zur Versetzung der Richter der Besoldungsgruppe R 1 und zur Abordnung aller Richter an ein Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an eine bayerische Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt
den Präsidenten der Oberlandesgerichte.
(2) Für die Versetzung der Beamten der Besoldungsordnung A bei den Staatsanwaltschaften durch den gemäß Art. 49 Abs. 2 BayBG zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts ist das Einvernehmen des Generalstaatsanwalts erforderlich.
(3) 1Über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinausgehende Versetzungen und Abordnungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle erfolgen. 2In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
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