§ 4 ZustV-JM

Nebentätigkeit, Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten

Die Befugnisse nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 und Art. 86 BayBG werden übertragen

1.

dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,

2.

den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

3.

den Generalstaatsanwälten,

4.

den Leitern der Justizvollzugsanstalten und

5.

dem Leiter der Justizvollzugsakademie.

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