Die Befugnisse nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 und Art. 86 BayBG werden übertragen
dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,
den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
den Generalstaatsanwälten,
den Leitern der Justizvollzugsanstalten und
dem Leiter der Justizvollzugsakademie.
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