§ 10 ZustV-JM
Waffenrecht
Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts werden für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz übertragen auf
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den Generalstaatsanwalt in München für die Bediensteten der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaften und des Justizvollzugs sowie
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den Präsidenten des Oberlandesgerichts München im Übrigen.
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