§ 9 ZustV-JM
Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung
1Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung einer Jubiläumszuwendung wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:
- 1.
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für die Beamten und Richter beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und
- 2.
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jeweils für die Beamten und Richter ihres Geschäftsbereichs
- a)
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den Präsidenten der Oberlandesgerichte und
- b)
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den Generalstaatsanwälten.
2Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung einer Jubiläumszuwendung anlässlich des 25jährigen Dienstjubiläums wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie übertragen
- 1.
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für die Beamten ihres Geschäftsbereichs,
- 2.
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die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und
- 3.
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sich nicht für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 20 oder Art. 37 LlbG qualifiziert haben.
3Für die in Satz 1 genannten Präsidenten und Generalstaatsanwälte verbleibt es bei der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung.
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