§ 9 ZustV-JM

Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung

1Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung einer Jubiläumszuwendung wird den nachstehend genannten Behörden übertragen:

1.

für die Beamten und Richter beim Bayerischen Obersten Landesgericht dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und

2.

jeweils für die Beamten und Richter ihres Geschäftsbereichs

a)

den Präsidenten der Oberlandesgerichte und

b)

den Generalstaatsanwälten.

2Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung einer Jubiläumszuwendung anlässlich des 25jährigen Dienstjubiläums wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie übertragen

1.

für die Beamten ihres Geschäftsbereichs,

2.

die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und

3.

sich nicht für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 20 oder Art. 37 LlbG qualifiziert haben.

3Für die in Satz 1 genannten Präsidenten und Generalstaatsanwälte verbleibt es bei der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung.

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