§ 3 ZustV-KM

Zuständigkeiten nach dem

1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:

1.

Anrechnung von Zeiten nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),

2.

Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),

3.

Verkürzung der Probezeit, Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 LlbG),

4.

Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),

5.

Abkürzung der Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LlbG, und berufspraktischen Leistungen, bei Lehrkräften auf höchstens ein Jahr und sechs Monate (Art. 36 Abs. 1 LlbG),

6.

Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG),

7.

Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 LlbG),

den Regierungen ferner die Befugnis über die Entscheidung zur Abkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Bereiche. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 3 LlbG).

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