§ 4 ZustV-KM

Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten

1Soweit die Regierungen, das Landesamt für Schule oder die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Sonderurlaub nach § 13 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung erteilen können, sind sie auch zuständig für die Anerkennung, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient (Art. 31 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes), sowie für die Zustimmung nach Art. 22 Abs. 5 Satz 4 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes. 2Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes ist im Bereich der Staatlichen Schulämter, Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke der jeweils örtlich zuständige Regierungspräsident, im Bereich der sonstigen Schulen der Schulleiter und im Übrigen der Dienststellenleiter; diese können ihre Befugnisse innerhalb der Dienststelle delegieren.

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