§ 6 ZustV-KM
Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung
(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird
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der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Beamten an
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staatlichen beruflichen Schulen, soweit sie nicht Schulleiter, Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter dieser Schulen sind –, ausgenommen Berufliche Oberschulen sowie das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
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Regierungen und Staatlichen Schulämtern im Schulaufsichtsdienst,
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im Übrigen den in § 1 Abs. 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.
(2) Das Staatsministerium trifft die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung an den Leiter der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Dienststelle.
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