§ 7 ZustV-KM

Kürzung und Rückforderung der Anwärterbezüge, Ausbildungskostenerstattung

(1) 1Den in § 6 Abs. 1 genannten Behörden wird die Befugnis für die

1.

Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG,

2.

Rückforderung der Anwärterbezüge im Fall der Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG

übertragen. 2Für Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen trifft diese Entscheidungen das Staatsministerium.

(2) Der zuletzt nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Anforderung sowie für die Erstattung von Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten der Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Naturwissenschaft und Technik bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene übertragen.

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