§ 11 ZustV-LM
Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden, Dienst- und Fortbildungsreisen zu genehmigen oder anzuordnen, wird übertragen:
- 1.
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dem Staatsministerium
- a)
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für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie
- b)
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für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,
- 2.
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der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- a)
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für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie
- b)
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für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums als Mitwirkende oder Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Jahresfortbildungsprogramms der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; soweit die Forstschule Beschäftigte der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Zuständigkeit für die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.
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