§ 12 ZustV-LM
Abordnung
(1) Die Befugnis zur Abordnung von Beamtinnen und Beamten wird übertragen
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bis zur Dauer von drei Monaten den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Amt für Waldgenetik, der Waldbauernschule, der Forstschule und der Technikerschule für Waldwirtschaft,
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bis zur Dauer von einem Jahr der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft.
(2) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden ist das Staatsministerium zuständig.
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