§ 12 ZustV-LM

Abordnung

(1) Die Befugnis zur Abordnung von Beamtinnen und Beamten wird übertragen

1.

bis zur Dauer von drei Monaten den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Amt für Waldgenetik, der Waldbauernschule, der Forstschule und der Technikerschule für Waldwirtschaft,

2.

bis zur Dauer von einem Jahr der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft.

(2) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden ist das Staatsministerium zuständig.

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