§ 13 ZustV-LM

Sonstige Zuständigkeiten nach dem

1Die Befugnis zur Entscheidung über

1.

das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 BayBG),

2.

Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),

3.

die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),

4.

die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),

5.

die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG)

wird den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden und der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten der Forstverwaltung übertragen. 2§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Zuständigkeiten nach Art. 86 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 BayBG für ehemalige Beamtinnen und Beamte richten sich nach deren letzter Beschäftigungsstelle. 4Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen, die für die Stammbehörde gelten.

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