§ 14 ZustV-LM

Zuständigkeiten nach der

1Die Leiterinnen und Leiter aller nachgeordneten Behörden können sich im Vollzug der §§ 3 bis 7 UrlMV aufgeführten Vorschriften Erholungsurlaub selbst genehmigen. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV.

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