1Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 JzV wird den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. 2§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.