§ 18 ZustV-LM

Genehmigung und Anordnung von Dienst-, Fortbildungs- und Ausbildungsreisen

(1) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde, Dienstreisen zu genehmigen oder anzuordnen wird übertragen:

1.

dem Staatsministerium

a)

für mehr als einwöchige Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden sowie

b)

für Dienstreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,

2.

den Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen für die im Rahmen von Prüfungen durchzuführenden Dienstreisen.

 2Veranlasst das Staatsministerium die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen oder die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte, kann es auch in anderen als in Satz 1 genannten Fällen über die Genehmigung oder Anordnung von Dienstreisen entscheiden.

(2) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Fortbildungsreisen wird der Forstschule übertragen, soweit sie Aufgaben als Fortbildungsleitstelle wahrnimmt; Abs. 1 gilt entsprechend. 2Soweit die Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Beschäftigte der Forstverwaltung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.

(3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Ausbildungsreisen wird der Forstschule übertragen, soweit sie Aufgaben als Ausbildungsleitstelle bei der Zuweisung an Ausbildungsbehörden und der Entsendung zu Lehrgängen, anderen überörtlichen Ausbildungsveranstaltungen sowie Qualifikationsprüfungen wahrnimmt.

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