§ 19 ZustV-LM
Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung
Die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung für Beschäftigte des forstlichen Außendienstes für die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte obliegt den Beschäftigungsbehörden (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.