§ 20 ZustV-LM
Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten
1Über die Zusage von Umzugskostenvergütung entscheidet die für die personalrechtliche Maßnahme im Sinn von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes zuständige Behörde. 2Über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfen für Umzüge, die nicht mit einer personalrechtlichen Maßnahme zusammenhängen, entscheidet die Beschäftigungsbehörde.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.