§ 8 ZustVAMÜB

Vollzug des Samenspenderregistergesetzes und des

Die Regierungen sind zuständig für den Vollzug des Samenspenderregistergesetzes und des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) sowie der von der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 GenDG abgegebenen Stellungnahmen und nach § 23 Abs. 2 GenDG erstellten Richtlinien.

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