§ 7 ZustVAMÜB

Vollzug des

1Die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken sind zuständig für den Vollzug der heilmittelwerberechtlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und 3 Satz 1 AMG oder aus anderen Vorschriften etwas anderes ergibt. 2Dies gilt in Bezug auf Tierarzneimittel jedoch nur, soweit der Großhandel, pharmazeutische Unternehmen und öffentliche Apotheken betroffen sind.

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